Stand: 30.11.2020
Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten (O/D Media GmbH) zugrunde.
Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers (Bestellers), die der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für ihn nicht verbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1. Preisangebot. Verbindliche Preisangebote werden nur bei Kenntnis der Originalvorlagen und deren Maße in Euro abgegeben und sind, wenn nichts anderes erwähnt ist, Preise, die keine Mehrwertsteuer enthalten; sie erlangen die Verbindlichkeit erst mit der Bestätigung des Auftrages durch den Lieferanten.
2. Zahlungsbedingungen. Nach Anlieferung der Andrucke/Daten/Ware/Dienstleistung erfolgt Rechnungsstellung. Die Zahlung des Rechnungsbetrages (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) hat innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug in Euro zu erfolgen. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden. Die Zahlung durch Wechsel unterliegt vorheriger Vereinbarung.
Bankübliche Spesen gehen zulasten des Wechselgebers.
Bei größeren Aufträgen ist der Lieferant berechtigt, Teilrechnungen auszustellen oder Vorauszahlungen zu fordern. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszins (§ 247 BGB) fällig. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisungen und Schecks gilt der Tag, an dem die Gutschriftanzeige bei dem Lieferanten eingeht, als Zahlungseingang. Im Außendienst tätige Mitarbeiter des Lieferanten sind nur aufgrund einer schriftlichen Vollmacht zum Zahlungsempfang berechtigt.
Dem Auftraggeber steht ohne besondere Vereinbarung, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, ein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht nicht zu. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt, oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so steht dem Lieferanten das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen. Auch für angefangene, aber noch nicht beendete Aufträge kann eine Zwischenrechnung erteilt werden. Der Lieferant hat das Recht, die Weiterarbeit an den laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Soweit die vorstehenden Zahlungsbedingungen zugunsten des Auftraggebers abgeändert werden, hat dieser alle für den Lieferanten damit verbundenen Kosten zu tragen.
3. Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung der dafür gegebenen Schecks oder Wechsel Eigentum des Lieferanten. Sie darf vor voller Bezahlung oder vor Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel oder Schecks ohne Zustimmung des Lieferanten weder verpfändet noch zur Sicherstellung übereignet werden. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Auftraggeber nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf den Lieferanten übergeht. Die Forderungen des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an Geschäftsbedingungen O/D Media GmbH den Lieferanten abgetreten, welcher diese Abtretung hierdurch annimmt.
4. Lieferungen gelten ab Firmensitz des Lieferanten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt der Lieferant keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von dem Lieferanten nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.
5. Lieferzeit. Liefertermine gelten nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt sind. Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl aber eine nach bestimmten Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und endet mit dem Tag, an dem die Ware den Betrieb des Lieferanten verlässt oder wegen Unmöglichkeit des Versands eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung von Repro-Vorlagen, Probedrucken, Fertigungsmustern, Einteilungen, Daten usw. durch den Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme beim Lieferanten. Verlangt der Auftraggeber nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrags, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferzeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so kommen für die Berechnung der Frist nur alle kalendermäßigen Arbeitstage in Betracht.
Für Überschreitung der Lieferzeit ist der Lieferant nicht verantwortlich, falls diese durch Umstände, welche der Lieferant nicht zu vertreten hat, verursacht wird.
Von dritter Seite verlangte Änderungen bzw. Einflussmaßnahmen eines Vertragspartners des Auftraggebers auf die Dauer und Art der Fertigung, muss sich der Auftraggeber zurechnen lassen, soweit dies mit seinem Wissen geschieht.
6.Betriebsstörungen: Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, (Teil)-Betriebsstilllegung durch Pandemie, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Lieferungsverzug. Bei Lieferungsverzug des Lieferanten ist der Auftraggeber in jedem Fall erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Als angemessen gilt eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen. Ersatz entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.
Eine etwaige Haftung des Lieferanten ist der Höhe nach beschränkt auf den Betrag, der auf den betroffenen, zu liefernden Gegenstand in der Rechnung entfällt.
8. Abnahmeverzug. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen dem Lieferanten die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht dem Lieferanten aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab, oder ist ein Versand infolge von Umständen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
9. Prüfung. Fotoabzüge, Retuschen, Zeichnungen, Entwürfe, Stanzkonturen, Musterfilme, Einteilungsbogen, Lichtpausen, Probedrucke, Fotokopien von Bildausschnitten, Verkleinerungs- oder Projektionsverhältnisse, Daten sowie sich daraus ergebende Relationen der Bildmaße und Beschnittüberfüllungen sind vom Auftraggeber sofort zu überprüfen, auch im Hinblick auf die Art der Weiterverarbeitung. Der Lieferant haftet nicht für vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten übersehene Fehler und deren Folgen. Mündlich und durch Fernsprecher aufgegebene Änderungen und Korrekturen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
Geringfügige Abweichungen vom Original gelten bei Reproduktionen in allen Druckverfahren nicht als Grund für eine Beanstandung. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Probeandrucken und dem Auflagendruck. Erneute Probedrucke, die vom Auftraggeber trotz nur geringfügiger Abweichungen verlangt werden, gelten als Autorenkorrektur und werden in Rechnung gestellt.
10. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Es kann nur Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadensersatz verlangt werden.
Versteckte Mängel, die nach unverzüglicher Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur dann gegen den Lieferanten geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von vier Wochen, nachdem die Ware den Betrieb des Lieferanten verlassen hat, bei demselben eintrifft. Solche Mängelrügen bedürfen der Schriftform. Mängelrügen, die auf mangelhafte Originalvorlagen zurückzuführen sind, können nicht anerkannt werden. Für Maßhaltigkeit und Haftfähigkeit von Filmen und fotografischen Schichten, die im Laufe der Zeit eintretenden Veränderungen bei Farbstoffen in chemischen Schichten, für altersbedingte Zersetzung chemischer Schichten und Zusammensetzungen der Metalle, Materungsfähigkeit der Druckstöcke übernimmt der Lieferant keine Gewähr.
11. Haftung
1. Der Lieferant haftet für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden, auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
2. Der Lieferant haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen. Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
3. Ebenso haftet der Lieferant bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
4. Im Übrigen ist die Haftung des Lieferanten ausgeschlossen.
12. Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter § 10 Abs. 1. genannten Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem Jahr beginnend mit der Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn O/D den Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit diese eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
13. Vom Auftraggeber beschafftes Material, gleich welcher Art, ist dem Lieferanten frei Haus zu liefern. Geringfügige Restmengen werden nicht zurückgegeben. Die Lagerung von Vorräten des Auftraggebers erfolgt nur gegen besondere Vereinbarung mit dem Lieferanten, auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers.
14. Verpackung wird zu Selbstkosten zuzüglich Mehrwertsteuer berechnet und nicht zurückgenommen.
15. Skizzen, Entwürfe, Retuschen sowie fotografische Aufnahmen und Muster, d.h. alle Vorarbeiten, werden berechnet, auch wenn ein Auftrag nicht erteilt wird.
16. Urheberrecht. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung an den erstellten Daten, Entwürfen und Originalen, Lichtbildern, Negativen, Filmen und dergleichen in jedem Verfahren und zu jedem Verwendungszweck verbleiben vorbehaltlich ausdrücklich anderweitiger Regelung dem Lieferanten. Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Reproduktionsvorlagen/Daten sowie des Rechts der Darstellung von auftragsgemäß hergestellten Reinzeichnungen, Entwürfen und Retuschen trägt der Auftraggeber die Verantwortung.
17. Versicherungen. Wenn die dem Lieferanten übergebenen Manuskripte, Originale, Druckstöcke, Materialien oder sonstigen eingebrachten Sachen gegen versicherbare Schäden oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen. Andernfalls kann nur eigenübliche Sorgfalt verlangt werden.
18. Aufbewahrung von eingebrachten Sachen (siehe 15.) aller Art nach Auftragserledigung erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung ohne Übernahme des Lagerrisikos und ist gesondert zu vergüten.
Die dem Lieferanten gehörenden und bei ihm verbleibenden Daten werden im Höchstfall bis zu 6 Monate aufbewahrt, wenn nicht anderweitig besondere Vereinbarungen getroffen sind.
Für fremde Vorlagen oder andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrags vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht angefordert werden, übernimmt der Lieferant keine Haftung.
19. Mündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Bestätigung.
20. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich der Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz des Lieferanten,
es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
21. In Streitfällen technischer Art wird für Gutachten die FOGRA, München, anerkannt.
Die Geschäftsleitung